Sie möchten etwas für Ihre Füße und Ihre Gesundheit tun? Dann sind Sie bei uns genau richtig. Als kompetenter und erfahrener Ansprechpartner steht Praxis für Podologie Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Wenn Ihr Arzt die podologische Komplexbehandlung befürwortet, können Sie sich diese als Heilmittelverordnung verschreiben lassen.
Podologen ist nach dem Gesetz die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung, am von Schädigungen bedrohten und bereits geschädigten Fuß. Die Arbeit des Podologen ist per Gesetz strengen hygienischen Standards bezüglich Reinheit, Desinfektion und Sterilisation unterworfen.
Der kosmetische Fußpfleger darf sich nach dem Gesetz nicht „medizinischer Fußpfleger“ nennen. Nur ein ausgebildeter Podologe darf das! Dieser gibt sich klar als Podologe zu erkennen, da diese Berufsbezeichnung auf einer mindestens zweijährigen, ganztägigen Fachausbildung sowie einer staatlich anerkannten Prüfung gründet. Ein „normaler“ Fußpfleger darf nur pflegerische, dekorative und kosmetische Maßnahmen am Fuß durchführen.
Die Podologie befasst sich mit der medizinischen Fußpflege, Vorsorge und Behandlung. Podologen sind aufgrund des Podologengesetzes (PodG) als medizinischer Fachberuf und nichtärztlicher Heilberuf definiert.
Den Titel „Podologe“ darf nur führen, wer eine zweijährige- oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung mit anschließender staatlicher Prüfung nachweisen kann.
Der ausgebildete Podologe ist in der Lage, Risikopatienten wie Diabetiker, Bluter und Rheumatiker fachgerecht zu behandeln. Der Podologe führt selbständig fußpflegerische Behandlungsmaßnahmen durch und erkennt eigenständig krankhafte Veränderungen am Fuß, die ärztliche Behandlung erfordern. Dieser gilt als Mittler zwischen Patient, Arzt, Orthopädieschuhmacher und Physiotherapeuten.
Diabetiker können eine Heilmittelverordnung zur podologischen Komplexbehandlung vom Arzt erhalten, um dem diabetischen Fußsyndrom präventiv zu begegnen!